Jetzt Mitglied werden

Satzung Förderverein Düsseldorf-Hamm e.V.

Gültig seit: 18.11.1993

Download Satzung

§1 Name, Sitz:
Der Verein führt den Namen
Förderverein Düsseldorf – Hamm, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein„ (e.V.)
Er ist am 24. Oktober 1993 gegründet, der Sitz ist Düsseldorf.

§2 Zweck:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Heimatpflege und Altenhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Entwicklung der Eigenarten der Heimatregion und durch Förderung der Verbundenheit mit der Heimat als sozialem Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum.
Dies soll u.a. durch Veranstaltungen, Herausgabe von Druckschriften, sonstigen geeigneten Trägern und Ausstellungen erreicht werden. Dabei soll besonders auch die Jugend in ihrem Bildungsstreben durch Vermittlung der Heimatkunde und des Brauchtums unterstützt werden.
Alten Menschen soll geholfen werden, die durch das Alter bedingten Erschwernisse zu mildern, um Ihnen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben der Gemeinschaft teilzuhaben.
Sie sollen insbesondere durch Teilnahme an Veranstaltungen der persönlichen Begegnung, der Unterhaltung und Bildung durch Vermittlung der Heimatkunde und der Geschehnisse in der Region geförderte werden.
Der Verein kann seine Mittel teilweise auch einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken (Heimatpflege und Altenhilfe im vorstehenden Sinne) überlassen.

§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4
Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§5 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Austritt ist dem Vorsitzenden zu erklären; er wirkt für das Ende des Geschäftsjahres.

§6 Beiträge – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Ein Pflichtbeitrag von z. Zeit €12 pro Jahr wird erhoben. Die Höhe des Beitrages kann auf der Hauptversammlung beschlossen werden.
Bei mehr als 1 Jahr Beitragsrückstand erfolgt die Löschung aus dem Mitgliederverzeichnis und die Mitgliedschaft ist aufgehoben.

§7 Organe des Vereines
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertr. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und mindestens einem Beisitzer besteht. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

§8 Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Wahl des Vorstandes für die Dauer von 4 Jahren.
b) die Berufung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied
c) die Wahl von zwei Mitgliedern zur Prüfung der Jahresrechnung
d) Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes
e) Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers
f) Anträge, die auf der Tagesordnung stehen oder die wenigstens drei Tage vor der Versammlung eingebracht werden, darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung über weitere in der Versammlung gestellte Anträge beschließen, soweit sie durch einstimmige Beschlüsse auf die Tagesordnung gesetzt werden.
g) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins

§ 9
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens ein Mal statt.
Die ist vom Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen und zu leiten.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden zu berufen, und zwar aus eigenem Ermessen oder auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder. Jede Mitgliederversammlung ist eine Woche vorher unter der Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung den Mitgliedern bekannt zu geben.

§ 10
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden, jedoch mit der Maßgabe, dass kein Mitglied mehr als drei Stimmen abgeben kann.
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über die Art der Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung.

§11 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung desVereinsvermögens.
Der Vorsitzenden beruft und leitet die Mitgliederversammlung, er beruft, sofern die Lage der Geschäfte dies erfordert, aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstanden und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zuerstatten. Er nimmt an Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang; Zahlungen für Vereinszwecke darf er  nur auf schriftliche Anweisung des Vereinsvorsitzenden leisten. Die Anweisungen bedürfen zwei Unterschriften, in der Regel der des Vorsitzenden und des Kassierers.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Vorstand ist verpflichtet, in alle im namen des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 12
Die Vorstandmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz Ihrer Auslagen.

§ 13
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Die Vertretungsbefugnis ist nach außen unbeschränkt.

§14 Vereinsauflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an den Verein Düsseldorfer Altenbetreuung, Jugendpflege und Behindertenhilfe e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.